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Gemeinsames Wohnungseigentum im Todesfall

Lange Zeit war es für nur für eine einzelne Person oder für Ehegatten möglich, Wohnungseigentum zu erwerben. Der Gesetzgeber hat dieser unbefriedigenden Situation Abhilfe geschaffen, und die sogenannte Eigentümerpartnerschaft eingeführt, die besonders für unverheiratete Paare, die sich den Traum vom gemeinsamen Eigentum erfüllen möchten, relevant ist. Jede der beiden Personen ist jedenfalls mit genau 50 Prozent an der Eigentumswohnung beteiligt.

 

In diesem Falle ist es jedenfalls ratsam, gewisse Vorkehrungen zu treffen, denn das Wohnungseigentumsgesetz kennt im Todesfall eine Sondererbfolge, die deutlich von der gesetzlichen Erbfolge abweicht und zum Teil unangenehme Folgen – Stichwort Übernahmspreis – mit sich bringen kann.

 

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Testamentserrichtung

Das Recht der letztwilligen Verfügungen zeichnet sich durch eine Vielzahl an strengen Formvorschriften aus. Private Testamente können zwar grundsätzlich durch den Testator selbst verfasst werden, doch verlangt das ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), dass der Testator das gesamte Testament eigenhändig schreibt und ebenso eigenhändig unterfertigt. Grundsätzlich spricht nichts gegen diese Form des eigenhändigen, privaten Testaments, doch gibt es auch eine Vielzahl an potenziellen Nachteilen (unklare Formulierungen, Verlust des Originals, etc.)

 

Bei der Errichtung eines Testamentes beim Notar Ihres Vertrauens wird üblicherweise die Form des privaten fremdhändigen Testamentes gewählt. Der Testator unterfertigt mit drei weiteren Zeugen den bereits vorbereiteten Text. Auch werden hierbei noch weitere Formvorschriften beachtet. Das einzige Original wird sodann in Verwahrung genommen. Durch Mithilfe des beratenden Notars sind die letztwilligen Anordnungen so klar und rechtlich korrekt formuliert, dass es später zu keinerlei Problemen bei der Verlassenschaftsabhandlung kommen sollte.

 

Der Notartipp lautet daher: Vor dem Verfassen einer letztwilligen Verfügung jedenfalls den Notar Ihre Vertrauens aufsuchen. Eine erste diesbezügliche Rechtsberatung ist kostenlos!

Der gesetzliche Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht ist ein in Österreich stark ausgeprägtes Recht für die nächsten Angehörigen des Erblassers. Auch haben Pflichtteilsberechtigte im Verlassenschaftsverfahren umfangreiche Möglichkeiten ihre Ansprüche durchzusetzen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein aufgrund des Gesetzes zustehender Anspruch der Nachkommen, beziehungsweise des Ehegatten; in Ausnahmefällen auch der Vorfahren des Erblassers. Pflichtteilsansprüche können den Erben (oder die Erben) massiv belasten und in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bringen. Besonders augenscheinlich können derartige Probleme werden, wenn sich Unternehmen im Nachlass befinden, deren Fortbestand gefährdet sein könnte.

 

Es gibt jedoch vielfältige Möglichkeiten, vorab Erb- und Pflichtteilsverzichte einzuholen oder sinnvolle testamentarische Verfügungen zu treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Enterbung angebracht sein, welche letztlich den Entzug des Pflichtteils bedeutet.

 

Der Notartipp lautet daher: Lassen Sie sich von Ihrem Notar über diese Thematiken eingehend informieren und erarbeiten Sie gemeinsam sinnvolle Lösungen. Eine erste diesbezügliche Rechtsberatung ist kostenlos!

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